Evidenzbasierte Medizin, Impfempfehlungen und individuelle ärztliche Entscheidungen bei COVID-19

Dr. med. D.Sc. Sergio U. Dani

05. September 2026

Danistract: Gesundheitspolitische COVID-19-Impfempfehlungen sind nicht mit einer individuellen medizinischen Indikation gleichzusetzen. Insbesondere bei älteren und vulnerablen Menschen mit bereits bestehender Immunität muss der zusätzliche klinische Nutzen einer weiteren mRNA-Impfung für den konkreten Patienten anhand der verfügbaren Evidenz und seines individuellen Nutzen-Risiko-Profils beurteilt werden. Fehlt hierfür unmittelbar anwendbare experimentelle Evidenz, darf diese Unsicherheit nicht durch automatische Extrapolation, Beobachtungsdaten oder Expertenkonsens verdeckt werden. Eine populationsbezogene Empfehlung kann die ärztliche Entscheidungsfindung unterstützen, ersetzt jedoch weder die individuelle klinische Beurteilung noch die informierte Einwilligung.

Anlass für die nachfolgende Überlegung sind aktuelle Aufforderungen an Angehörige und Beistandspersonen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeeinrichtungen, ihre Angehörigen zur Einwilligung in eine erneute COVID-19-Impfung zu motivieren. Ein solches Vorgehen wirft gerade bei hochbetagten, häufig multimorbiden Menschen und insbesondere bei Personen mit bereits bestehender Immunität wichtige wissenschaftliche, medizinische und ethische Fragen auf.

Dabei geht es nicht darum, eine einzelne Institution oder das medizinische Personal eines Pflegeheims zu kritisieren. Einrichtungen handeln häufig aufgrund übergeordneter gesundheitspolitischer Empfehlungen. Entscheidend ist vielmehr die vorgelagerte Frage, auf welcher Evidenz solche Empfehlungen beruhen und ob aus einer populationsbezogenen Empfehlung eine individuelle medizinische Indikation abgeleitet werden darf.

Evidenzbasierte Medizin verlangt eine Trennung von Empfehlung und Nachweis

Die Existenz einer gesundheitspolitischen Empfehlung bezüglich der sogenannten mRNA-Impfstoffe, die für ein modifiziertes Spike-Protein des SARS-CoV-2 kodieren, stellt keineswegs einen Nachweis dafür dar, dass diese Intervention bei jedem einzelnen Angehörigen der von der Empfehlung erfassten Bevölkerungsgruppe indiziert ist.

Eine Gesundheitsbehörde kann epidemiologische Leitlinien und allgemeine Empfehlungen für die öffentliche Gesundheit nur dann wissenschaftlich verantwortungsvoll formulieren, wenn diese auf hinreichend robuster, transparenter und kritisch bewerteter Evidenz beruhen, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlich untersuchten Population, der Intervention, des Vergleichspräparats, der klinisch relevanten Endpunkte und des jeweils zugrunde liegenden epidemiologischen Kontextes.

Selbst unter dieser Voraussetzung erfordert die Übertragung einer populationsbezogenen Empfehlung auf eine individuelle klinische Entscheidung die Beurteilung des konkreten Patienten. Dazu gehören unter anderem sein Ausgangsrisiko, eine bereits bestehende Immunität durch Impfung und/oder Infektion, Komorbiditäten, Gebrechlichkeit, frühere Expositionen, Begleitmedikationen, potenzielle Risiken der Intervention, verfügbare Alternativen sowie seine eigenen Präferenzen und Wertvorstellungen.

Besonders problematisch ist die Frage des zusätzlichen Nutzens

Diese Unterscheidung ist besonders bedeutsam, wenn keine zeitgemässe, unmittelbar anwendbare experimentelle Evidenz vorliegt, welche einen zusätzlichen klinischen Nutzen der Intervention in der konkret angesprochenen Zielpopulation nachweist.

Die entscheidende wissenschaftliche Frage lautet dann nicht, ob eine frühere Impfstrategie unter früheren epidemiologischen und immunologischen Bedingungen einen Nutzen gezeigt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob eine weitere Dosis unter den heutigen Bedingungen, bei bereits immunisierten Personen, in der konkret betroffenen Alters- und Risikogruppe und für klinisch relevante Endpunkte einen zusätzlichen Nutzen bewirkt, der gegenüber den möglichen Risiken der Intervention von ausreichender Grösse ist.

Das ist eine andere wissenschaftliche Fragestellung als diejenige, die durch die ursprünglichen Zulassungsstudien beantwortet wurde.

Beobachtungsstudien, Extrapolationen früherer randomisierter Studien, immunologische Marker und Expertenkonsens können für die Generierung von Hypothesen, die Charakterisierung wissenschaftlicher Unsicherheit und die Festlegung von Forschungsprioritäten relevant sein. Sie dürfen jedoch nicht in experimentelle Evidenz umgedeutet werden, die sie nicht darstellen, und auch nicht als Nachweis einer Wirksamkeit oder eines zusätzlichen klinischen Nutzens präsentiert werden, der durch sie tatsächlich nicht nachgewiesen wurde.

Insbesondere wenn die klinische Frage lautet, ob eine Intervention bei einem konkreten Patienten, der bereits über eine vorbestehende Immunität verfügt und einer Hochrisikopopulation angehört, einen zusätzlichen Nutzen bietet, muss das Fehlen unmittelbar anwendbarer experimenteller Evidenz als Einschränkung der Evidenzgrundlage ausdrücklich anerkannt werden.

Eine solche Unsicherheit darf nicht durch eine automatische Extrapolation von Ergebnissen aus Populationen, epidemiologischen Situationen oder Immunitätslagen verdeckt werden, die von der aktuellen Situation wesentlich abweichen.

Bevölkerungsgruppe ist keine individuelle Diagnose

Die Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, einem Pflegeheim oder einer epidemiologisch definierten Risikokategorie stellt keine individuelle medizinische Diagnose dar.

Ein hochbetagter Bewohner eines Pflegeheims ist nicht allein aufgrund seines Alters oder seines Wohnortes medizinisch identisch mit allen anderen Bewohnern. Zwischen einzelnen Personen können erhebliche Unterschiede hinsichtlich Immunstatus, früherer SARS-CoV-2-Infektionen, Komorbiditäten, Gebrechlichkeit, Medikamenten, Lebenserwartung, Expositionsrisiko und persönlicher Zielsetzungen bestehen.

Eine populationsbezogene Empfehlung kann solche individuellen Unterschiede nicht vollständig abbilden.

Daher darf die klinische Entscheidung nicht in die blosse Anwendung einer administrativ definierten Bevölkerungsgruppe umgewandelt werden. Wenn die verfügbare Evidenz keine hinreichende Beurteilung des Verhältnisses von erwartetem Nutzen und möglichen Risiken für den konkreten Patienten erlaubt, muss diese Unsicherheit offen kommuniziert und in den klinischen Entscheidungsprozess sowie in die informierte Einwilligung einbezogen werden.

Ärztliche Verantwortung und informierte Einwilligung

Die Verantwortung für die individuelle therapeutische Entscheidung bleibt an die Arzt-Patienten-Beziehung und an das Prinzip der informierten Einwilligung gebunden.

Eine administrative oder epidemiologische Empfehlung darf weder in eine automatische Verordnung umgewandelt werden noch das klinische Urteil des Arztes ersetzen, der den konkreten Patienten kennt.

Gerade bei Menschen mit hohem Alter und erhöhter Vulnerabilität ist dies von besonderer Bedeutung. Je grösser die Unsicherheit hinsichtlich des zusätzlichen Nutzens einer Intervention ist, desto höher sind die Anforderungen an die Individualisierung der Entscheidung, die Transparenz über die Grenzen der verfügbaren Evidenz und die Achtung der Autonomie des Patienten.

Die Entscheidung sollte deshalb nicht lauten:

„Die Person gehört zur empfohlenen Alters- oder Risikogruppe, daher soll sie geimpft werden.“

Die wissenschaftlich und medizinisch angemessenere Frage lautet:

„Welchen zusätzlichen klinischen Nutzen kann diese konkrete Intervention bei diesem konkreten Patienten unter den heutigen epidemiologischen und immunologischen Bedingungen erwarten lassen, welche Risiken bestehen, und ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis für diesen Patienten ausreichend belegt?“

Das ist keine Ablehnung evidenzbasierter Medizin. Im Gegenteil: Es ist die konsequente Anwendung ihrer Grundprinzipien.

Eine populationsbezogene Empfehlung kann das ärztliche Gespräch unterstützen. Sie kann dieses Gespräch jedoch nicht ersetzen und aus einer lediglich angenommenen populationsbezogenen Nutzenhypothese keinen nachgewiesenen individuellen klinischen Nutzen machen.

Wo direkte Evidenz fehlt, muss Unsicherheit als Unsicherheit bezeichnet werden. Sie darf weder als Wirksamkeitsnachweis noch als individuelle Indikation ausgegeben werden.

Gerade darin liegt der Unterschied zwischen evidenzbasierter Medizin und der blossen Anwendung administrativer Empfehlungen.

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